Bergschadensverzichte stellen im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen eine Besonderheit dar. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Vereinbarungen, mit denen Schadensregulierungen zeitlich vorgezogen werden. Der Bergbaubetreiber gewährt dazu Kaufpreisnachlasse auf seine Grundstücke oder er leistet „vorgezogene“ Ausgleichzahlungen für mögliche Bergschäden auf Fremdgrundstücken. Im Gegenzug verzichtet der Grundstückbesitzer vollständig oder teilweise auf zukünftige Bergschadensersatzansprüche.
Bergschadensverzichte
Arten von Bergschadensverzichten
[singlepic id=55 w=160 h=120 float=right] Eintragung im Grundbuch
Der Bergschadensverzicht wird in der Regel zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit und findet sich daher im Lastenverzeichnis der 2. Abteilung des Grundbuchs wieder. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit wird der Bergschadensverzicht verdinglicht. Dies schließt Bergschadensersatzansprüche auch für den Rechtsnachfolger aus. Der Bergschadensverzicht geht demnach immer auf einen neuen Grundstückserwerber über.
Für die Gewichtung des Bergschadensverzichts zu anderen eingetragenen Rechten, insbesondere Grundpfande von Hypotheken, ist dessen Rang in der Reihenfolge der Eintragungen im Lastenverzeichnis entscheidend.