Ordnungsrecht
Ist durch das Versagen / den Einsturz eines untertägigen Grubenbaus ein Schadensfall entstanden, aus dem weitere akute Gefahren für die öffentliche Sicherheit hervorgehen, tritt bei Nichtermittelbarkeit eines Ordnungspflichtigen ersatzweise die zuständige Sonderordnungsbehörde zu deren Abwehr ein.
- Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) sieht nur die reine Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen vor. Präventive Baugrundsicherung und Bergschadensersatzleistungen können von der Sonderordnungsbehörde nach dem OBG nicht vorgenommen/veranlasst werden.
- Eine Gefahr muss nach dem OBG die Attribute akut und gegenwärtig in Bezug auf die öffentliche Sicherheit aufweisen.
- In Abhängigkeit vom Schadensort liegt es im Ermessen der Behörde, welche Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eingeleitet werden müssen.
Heranziehung eines Ordnungspflichtigen
Die Ordnungsbehörde ist verpflichtet, den sogenannten Ordnungspflichtigen zur Beseitigung einer konkretisierten Gefahr festzustellen. Als ordnungspflichtig kommt in Betracht
- derjenige, der den schadensauslösenden Grubenbau angelegt hat (Handlungsstörer)
- der derzeitige Bergwerksfeldeigentümer als Zustandsstörer
- der Grundstückseigentümer als Handlungsstörer, wenn er in Kenntnis der bergschadentechnischen Situation durch seinen Eingriff in den Baugrund den Schaden selbst herbeigeführt hat
- Nur wenn ein Ordnungspflichtiger nicht ermittelbar ist, werden die Kosten für eine Gefahrenbeseitigung von der Sonderordnungsbehörde übernommen.