ibg – Tipps zu Auskünften und Sachverständigengutachten
[singlepic id=110 w=160 h=120 float=right]Recherchen zum Altbergbau erfordern Einsichtnahmen in Behörden- und/oder Konzernarchive. Es ist ratsam, bereits 6 Wochen vor einem Notartermin bzw. 3 Monate vor Baubeginn die folgenden notwendigen Schritte einzuleiten.
Anfrage an den Bergwerksfeldeigentümer
Stellen Sie als Grundstückserwerber oder Bauherr eine bergschadentechnische Anfrage an den Bergwerksfeldeigentümer hinsichtlich möglicherweise bestehender Ersatzansprüche.
- Sofern der Bergwerksfeldeigentümer seine Zuständigkeit erklärt, nimmt er Bezug auf die noch heute von ihm zu vertretenden Abbauhandlungen und kommt nach unserer Erfahrung auch immer den daraus abzuleitenden Ansprüchen einer Bergschadensregulierung nach.
- Weiterhin gibt er im Rahmen seiner Auskunftspflicht allgemeine Hinweise auf ehemaligen Bergbau, für den er privatrechtlich u. a. aufgrund von Verjährung nicht mehr herangezogen werden kann.
Von allen Bergwerksfeldeigentümern werden fast gleichlautende Formulierungen verwendet, die wir zu Ihrem Verständnis folgendermaßen interpretieren:
… In vorliegenden Unterlagen finden sich Hinweise auf tagesoberflächennahen, vor 1900 betriebenen Bergbau, der eine Gefährdung für das Grundstück/Bauvorhaben darstellen kann…
Damit ist gemeint:
- es sind konkrete grafische Darstellungen von heute noch schadensauslösenden Grubenbauen vorhanden
- diese befinden sich unmittelbar unter dem angefragten Grundstück / Bauvorhaben
- Bergschadensersatzansprüche sind jedoch verjährt („vor 1900“)
- der Zeitraum möglicher Schadensfälle ist nicht abgeschlossen
…In vorliegenden Unterlagen finden sich Hinweise auf tagesoberflächennahen Bergbau, der in der Nähe des Grundstücks / Bauvorhabens betrieben wurde…
Damit ist gemeint:
- der Altbergbau ist nur unvollständig dokumentiert
- das Vorhandensein heute noch schadensauslösender Grubenbaue auch unter dem angefragten Grundstück/Bauvorhaben besteht mit nicht zu ignorierender Wahrscheinlichkeit
…aufgrund der geologischen Situation ist ein Abbau Dritter unter dem Grundstück/Bauvorhaben nicht auszuschließen…
Damit ist gemeint:
- mit geringerer Wahrscheinlichkeit kann ein gänzlich undokumentierter Bergbau vorliegen, der aufgrund der Lagerstättensituation unter dem Grundstück/ Bauvorhaben durchaus möglich war
Beauftragung eines Sachverständigen
- Bewertungen von Altbergbau sind immer mit der Auswertung eines meist im 19. Jahrhundert und früher angefertigten Grubenbildes verbunden. Das „Lesen“ der darin eingetragenen Darstellungen setzt eine außerordentliche Erfahrung voraus. Versichern Sie sich, ob die von Ihnen zu beauftragende Person über spezielle markscheiderische Erfahrungen im Umgang mit alten bergmännischen Kartenwerken verfügt.
- Die Beurteilung eines bergschadentechnischen Risikos für Ihr Grundstück/Bauvorhaben kann nur nach dem Wissensgebiet der Bergschadenkunde und nicht nach allgemeinen Baugrundkriterien erfolgen. Versichern Sie sich, ob die von Ihnen zu beauftragende Person eine entsprechende markscheiderische Ausbildung besitzt.
- Die möglichen Auswirkungen des Altbergbaus sind von Lagerstätte zu Lagerstätte unterschiedlich. Hinterfragen Sie, ob derjenige, der von Ihnen beauftragt werden soll, auch Erfahrungen mit der Lagerstätte besitzt, die speziell Ihr Grundstück unterdeckt.
- Nicht geeignet für eine Beurteilung von bergbaulichen Hinterlassenschaften sind u. a. auch nach Auffassung der für den Bergbau in NRW zuständigen Behörde, der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6, u. a. Architekten, Geologen und Bauingenieure ohne weitere bergbauliche, markscheiderische und bergschadenstechnische Kenntnisse.