Sachverständigengutachten
Hinsichtlich ihrer Auskunftshaftung beschränken sich sowohl der Bergwerksfeldeigentümer als auch die Bezirksregierung Arnsberg auf mehr oder weniger allgemeine Beschreibungen der bergschadentechnischen Gegebenheiten. Beide empfehlen daher stets die Einschaltung eines öffentlich bestellten und vereidigten (öbuv) Sachverständigen.
Grundpflichten eines Sachverständigen sind
- fachliche Kompetenz, Objektivität, Unparteilichkeit nicht nur vor Gericht, sondern auch privaten Auftraggebern gegenüber
- Erstellung umfassender gutachterlicher Aussagen über die gebührenfreien Auskünfte von Bergwerksfeldeigentümer und Bergbehörde hinaus
- privatrechtliche Auskunftshaftung für seine Risikoanalyse insbesondere dann, wenn die Dauerstandsicherheit eines Grundstücks attestiert wird
[singlepic id=62 w=160 h=120 float=right]Ein Sachverständigengutachten muss
- konkret nur die bergschadentechnische Bewertung des Grubengebäudes unterhalb eines definierten Geländeabschnitts (z. B. unter Ihrem Grundstück) zum Ziel haben
- die Grauzonen bei unvollständigen Grubenbild- aufzeichnungen berücksichtigen
- die Wahrscheinlichkeit von untertägigen bergbaulichen Eingriffen, die nach der Erfahrung des Gutachters in früherer Zeit nicht kartiert wurden, benennen
- Hinweise aus eigenen Erfahrungen: Über 40 % des tagesoberflächennahen Steinkohleabbaus im Ruhrgebiet sind nicht explizit in Grubenbildern dargestellt. Ein derartig hoher Anteil ist auch für andere Lagerstätten NRWs mit Wahrscheinlichkeit zu vermuten.
Voraussetzungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind
- die Beurteilung früherer bergmännischer Möglichkeiten nach historisch-technischen Aspekten unter Berücksichtigung der Geländemorphologie und hydrologischer Verhältnisse
- Erfahrung mit dem Lesen alter, nach keiner Norm erstellter bergbaulicher Kartenwerke
- die vollständige Projektion der unter einer definierten Fläche ausgebildeten Lagerstätte, Schichtenfolge und Gebirgsfaltung bedürfen dabei einer strengen geologischen Betrachtungsweise