[singlepic id=104 w=160 h=120 float=right]Grundsätzlich greift im Umgang mit Immobilien auch bei bergschadentechnischen Angelegenheiten bzw. beim Vorliegen von Altbergbau das Privatrecht nach den Regeln des BGB. Danach ist grundsätzlich der Verursacher von Bergschäden, also der Bergbaubetreibende oder Bergwerksfeldeigentümer, im Rahmen seiner Gefährdungshaftung ersatzpflichtig.
Kann der Verursacher nicht mehr für die Schadensregulierung herangezogen werden, muss der Grundstücksbesitzer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht einen Bergschaden selbst beseitigen. Wenn ein vom Bergbau ausgelöster Schadensfall auch eine öffentliche Gefahr darstellt, tritt u. U. das Ordnungsrecht in Kraft.